- Geldwerter Vorteil Dienstwagen 2026 richtig berechnen
- Dienstwagen zuhause laden: Abrechnung 2026 Schritt für Schritt
- Bester Firmenwagen 2026: 10 E-Modelle im Steuervergleich
- Dienstwagen oder Gehaltserhöhung 2026: die ehrliche Rechnung
- Welche Plug-in-Hybride schaffen die 0,5-Prozent-Regel 2026?
- 0,25-Prozent-Regelung Elektroauto 2026: so wird richtig gerechnet
Inhalt dieses Artikels
- Sonderabschreibung E-Auto 2026: was 75 Prozent im ersten Jahr bedeuten
- Sonderabschreibung E-Fahrzeuge 2026: die Voraussetzungen
- Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Elektroautos?
- Warum der Anschaffungsmonat nichts kürzt
- Abschreibung E-Auto 2026: drei Rechenbeispiele
- Greift die Sonderabschreibung beim Leasing eines E-Autos?
- Was bei privater Mitnutzung des Elektroautos gilt
- Abschreibung Plug-in-Hybrid 2026 im Betrieb: was stattdessen bleibt
- Sonder-AfA Elektroauto 2026: Sie sparen nichts, Sie verschieben
- IAB mit Paragraf 7 Abs. 2a EStG beim Elektrofahrzeug kombinierbar?
- Sonderabschreibung PKW 2026: die häufigsten Fehler
- Was das für die Modelle von Skoda, SEAT und CUPRA bedeutet
- Fahrzeugdaten für den Steuerberater — Ansprechpartner in Wiesloch
- Quellen und weiterführende Informationen
- Update-Hinweis (Stand: 18.08.2026)
Wer 2026 ein Elektroauto für den Betrieb anschafft, kann drei Viertel des Kaufpreises sofort absetzen. Die Regel klingt einfach, wird aber in vielen Ratgebern falsch wiedergegeben — vor allem bei den Folgejahren und bei der Frist.
Sonderabschreibung E-Auto 2026: was 75 Prozent im ersten Jahr bedeuten
Rechtsgrundlage ist Paragraf 7 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes. Er wurde mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm eingeführt und gilt für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen — also für Fahrzeuge, die dauerhaft im Betrieb bleiben und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind.
Der Kern ist eine feste Staffel über sechs Jahre:
| Jahr | Anteil | bei 45.000 € netto |
|---|---|---|
| Anschaffungsjahr | 75 % | 33.750 € |
| 1. Folgejahr | 10 % | 4.500 € |
| 2. Folgejahr | 5 % | 2.250 € |
| 3. Folgejahr | 5 % | 2.250 € |
| 4. Folgejahr | 3 % | 1.350 € |
| 5. Folgejahr | 2 % | 900 € |
Diese Sätze sind nicht verhandelbar. Man kann nicht 60 statt 75 Prozent ansetzen, um den Aufwand anders zu verteilen. Entweder man nutzt die Staffel vollständig oder man schreibt regulär ab.
Wichtig ist die Verteilung nach dem ersten Jahr. Sie läuft nicht gleichmäßig, wie oft zu lesen ist, sondern fällt von 10 auf 2 Prozent. Wer mit fünf gleichen Raten plant, rechnet die Folgejahre falsch.
Sonderabschreibung E-Fahrzeuge 2026: die Voraussetzungen
Der Gesetzestext verweist auf Paragraf 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Dort sind Fahrzeuge gemeint, die ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden, gespeist aus Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern.
Aus dieser Formulierung folgt zweierlei. Reine Batteriefahrzeuge sind erfasst — das ist der Regelfall. Und Brennstoffzellenfahrzeuge sind es ebenfalls, weil auch sie ausschließlich elektrisch fahren und ihr Energiewandler emissionsfrei arbeitet.
Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen. Sie werden nicht ausschließlich elektrisch angetrieben und erfüllen die Definition deshalb nicht — unabhängig davon, wie groß ihre Batterie ist oder wie weit sie elektrisch kommen. Für sie bleibt nur die reguläre Abschreibung. Bei der privaten Nutzung sieht es anders aus: Dort können Plug-in-Hybride sehr wohl begünstigt sein, wie der Beitrag zur 0,5-Prozent-Regel für Plug-in-Hybride zeigt. Beides sind getrennte Regelungen, die oft verwechselt werden.
Eine Preisgrenze gibt es nicht. Anders als bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils, wo 100.000 Euro Bruttolistenpreis die Schwelle bilden, ist die Abschreibung nach oben offen.
Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Elektroautos?
Hier gab es lange Unsicherheit, und die Antwort ist für viele Betriebe die wirtschaftlich wichtigste.
Das Bundesfinanzministerium hat im November 2025 auf eine Anfrage des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe geantwortet und klargestellt, dass die Abschreibung alle Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes umfasst, die im begünstigten Zeitraum angeschafft werden. Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge erfolge ausdrücklich nicht.
Für den Mittelstand ändert das die Rechnung deutlich. Ein zwei Jahre altes Elektroauto kostet oft ein Drittel weniger als ein neues, bringt aber denselben Abschreibungssatz. Der größte Wertverlust ist bereits eingetreten, und trotzdem lassen sich 75 Prozent des gezahlten Preises sofort ansetzen.
Eine Grenze bleibt: Das Fahrzeug muss ins Anlagevermögen. Fahrzeuge im Umlaufvermögen, also Handelsware beim Händler, sind ausgenommen. Wer sich im Bestand umsehen möchte, findet die verfügbaren Fahrzeuge im Gebrauchtwagen-Bestand in Wiesloch.
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Ein neues Elektroauto der Mittelklasse kostet 45.000 Euro netto, ein zwei Jahre altes Fahrzeug derselben Klasse rund 28.000 Euro. Beim Neuwagen sind im ersten Jahr 33.750 Euro absetzbar, das sind bei 30 Prozent Steuerbelastung rund 10.125 Euro weniger Steuern. Beim Gebrauchten sind es 21.000 Euro Abschreibung und rund 6.300 Euro Ersparnis.
Absolut bringt der Neuwagen also mehr Abschreibungsvolumen — was niemanden überrascht, denn die Abschreibung folgt dem Kaufpreis. Entscheidend ist die andere Zahl: Nach Steuern fließen beim Neuwagen im ersten Jahr rund 34.900 Euro ab, beim Gebrauchten rund 21.700 Euro. Das sind gut 13.000 Euro weniger gebundenes Kapital bei identischem Abschreibungssatz.
Dazu kommt, dass der steilste Wertverlust bei einem zwei Jahre alten Fahrzeug bereits eingetreten ist. Wer den Wagen nach vier Jahren wieder verkauft, verliert deutlich weniger Substanz als beim Neuwagen — und muss beim Verkauf entsprechend weniger Buchgewinn versteuern.
Ein Punkt bleibt im Einzelfall zu klären: Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern wird die Nutzungsdauer sonst nach der Restlebensdauer geschätzt. Die Staffel in Paragraf 7 Absatz 2a ist dagegen mit sechs Jahren fest vorgegeben. Wie beides zusammenspielt, gehört zu den Fragen, für die das angekündigte Anwendungsschreiben erwartet wird.
Dieses ergänzende Schreiben der Finanzverwaltung ist zwar angekündigt, aber bis heute nicht veröffentlicht. Bis dahin bleibt die Ministeriumsantwort die belastbarste Auskunft.
Warum der Anschaffungsmonat nichts kürzt
Dieser Punkt wird selten erwähnt und ist bares Geld wert. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die sonst übliche monatsanteilige Kürzung nicht gilt.
Normalerweise wird die Abschreibung im Anschaffungsjahr zeitanteilig gekürzt. Wer im Oktober kauft, bekommt drei Zwölftel. Genau das ist hier ausgeschlossen: Die 75 Prozent gelten in voller Höhe, egal ob das Fahrzeug im Januar oder im Dezember angeschafft wird.
Für die Praxis heißt das: Wer im laufenden Jahr einen unerwartet hohen Gewinn hat, kann bis kurz vor Jahresende reagieren. Ein im Dezember angeschafftes Elektroauto für 45.000 Euro netto senkt den Gewinn desselben Jahres um 33.750 Euro. Bei einer regulären Abschreibung wären es rund 625 Euro gewesen.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht der Bestellung. Anschaffung bedeutet, dass Nutzen, Lasten und Gefahr übergegangen sind — in aller Regel mit der Übergabe des Fahrzeugs. Eine Bestellung im Dezember mit Lieferung im März zählt für das Folgejahr. Bei Lieferzeiten von mehreren Monaten ist das ein wichtiger Planungspunkt.
Abschreibung E-Auto 2026: drei Rechenbeispiele
Alle Beispiele mit Netto-Anschaffungskosten und einer Steuerbelastung von 30 Prozent aus Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der tatsächliche Satz hängt von der Rechtsform und vom Hebesatz der Gemeinde ab: Eine GmbH rechnet anders als ein Einzelunternehmer, bei dem der persönliche Einkommensteuersatz greift.
Beispiel A — Kompaktklasse, 30.000 Euro netto. Im Anschaffungsjahr sind 22.500 Euro absetzbar. Das senkt die Steuerlast um rund 6.750 Euro. In den Folgejahren bleiben 3.000, 1.500, 1.500, 900 und 600 Euro.
Beispiel B — Mittelklasse-SUV, 45.000 Euro netto. Im ersten Jahr 33.750 Euro Aufwand, rund 10.125 Euro weniger Steuern. Danach 4.500, 2.250, 2.250, 1.350 und 900 Euro.
Beispiel C — großes Modell, 60.000 Euro netto. Im ersten Jahr 45.000 Euro, das entspricht rund 13.500 Euro Steuerersparnis. Es folgen 6.000, 3.000, 3.000, 1.800 und 1.200 Euro.
Zum Vergleich: Bei der linearen Abschreibung über sechs Jahre — die amtliche AfA-Tabelle nennt für Pkw genau diese Nutzungsdauer — kämen im Beispiel B jährlich rund 7.500 Euro zusammen. Der Unterschied im ersten Jahr beträgt also gut 26.000 Euro Aufwand — und rund 7.900 Euro Liquidität, die im Betrieb bleibt.
Greift die Sonderabschreibung beim Leasing eines E-Autos?
In der Praxis scheitert der Vorteil am häufigsten an dieser Stelle — und zwar unbemerkt, weil viele Betriebe ihre Fahrzeuge grundsätzlich leasen.
Abschreiben kann nur, wer das Fahrzeug im eigenen Anlagevermögen führt. Beim üblichen Leasing ist das nicht der Fall: Das wirtschaftliche Eigentum bleibt beim Leasinggeber, und der schreibt das Fahrzeug ab. Der Leasingnehmer hat kein Wirtschaftsgut in der Bilanz, das er abschreiben könnte.
Das ist kein Nachteil, sondern ein anderer Weg. Die Leasingraten sind in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern den Gewinn Monat für Monat. Nur eben gleichmäßig über die Laufzeit statt zu drei Vierteln im ersten Jahr. Wer den Effekt im Anschaffungsjahr sucht, kommt am Kauf oder an einer Finanzierung nicht vorbei.
Bei einer Finanzierung über Bank oder Autokredit sieht es anders aus als beim Leasing. Wirtschaftlicher Eigentümer ist hier der Betrieb, das Fahrzeug geht ins Anlagevermögen, die Abschreibung steht in voller Höhe zu. Dass der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, spielt dabei keine Rolle. Nur die Zinsen sind gesondert als Betriebsausgabe zu erfassen.
Ob ein Leasingvertrag ausnahmsweise doch dem Nutzer zugerechnet wird, hängt an der konkreten Gestaltung — etwa am Verhältnis von Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder an vereinbarten Kaufoptionen. Das entscheidet der Vertrag, nicht der Wunsch. Wer unsicher ist, lässt den Vertrag vor Abschluss prüfen; nachträglich lässt sich die Zurechnung nicht mehr ändern.
Für die Planung heißt das: Die Frage „Leasing oder Kauf” ist 2026 keine reine Liquiditätsfrage mehr. Sie entscheidet darüber, ob die 75 Prozent überhaupt zur Verfügung stehen.
Was bei privater Mitnutzung des Elektroautos gilt
Ein Dienstwagen wird selten ausschließlich betrieblich gefahren. Für die Abschreibung ist entscheidend, wie das Fahrzeug zugeordnet wird.
Liegt die betriebliche Nutzung über 50 Prozent, gehört das Fahrzeug zwingend zum Betriebsvermögen. Zwischen 10 und 50 Prozent besteht ein Wahlrecht, das Fahrzeug ins Betriebsvermögen zu nehmen. Unter 10 Prozent ist es Privatvermögen, und dann gibt es keine Abschreibung.
Die private Nutzung selbst kürzt die Abschreibung nicht. Sie wird getrennt davon als Entnahme erfasst, entweder über ein Fahrtenbuch oder pauschal. Und genau hier wirkt der zweite Vorteil für Elektrofahrzeuge: Der pauschale Wert wird bei reinen Elektroautos unter der Preisgrenze nur zu einem Viertel angesetzt.
Das ergibt eine seltene Konstellation. Der Betrieb zieht 75 Prozent der Anschaffungskosten sofort ab, und gleichzeitig fällt die Gegenrechnung für die private Nutzung so niedrig aus wie bei keiner anderen Antriebsart. Beide Effekte greifen unabhängig voneinander und schließen sich nicht aus.
Abschreibung Plug-in-Hybrid 2026 im Betrieb: was stattdessen bleibt
Weil die Frage regelmäßig gestellt wird, hier die Abgrenzung im Zusammenhang.
Ein Plug-in-Hybrid — oft mit der Abkürzung PHEV bezeichnet — wird im Betriebsvermögen regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, üblicherweise linear über sechs Jahre mit rund 16,7 Prozent im Jahr. Die 75-Prozent-Staffel steht ihm nicht offen, weil er nicht ausschließlich elektrisch angetrieben wird.
Offen bleibt dagegen der Weg über Paragraf 7g: Wer die Gewinngrenze von 200.000 Euro einhält, kann für einen Plug-in-Hybrid sowohl den Investitionsabzugsbetrag als auch die Sonderabschreibung nutzen. Beides zusammen bringt zwar nicht die Wucht der 75 Prozent, verschiebt aber ebenfalls einen erheblichen Teil des Aufwands nach vorn.
Bei der privaten Nutzung dreht sich das Bild: Dort ist der Plug-in-Hybrid begünstigt, sofern er eines der beiden gesetzlichen Kriterien erfüllt. Für den Mitarbeiter macht das einen spürbaren Unterschied, für den Betrieb nicht.
Sonder-AfA Elektroauto 2026: Sie sparen nichts, Sie verschieben
Diesen Punkt lassen viele Darstellungen weg, und er entscheidet darüber, ob sich die Sache lohnt.
Über die gesamten sechs Jahre wird derselbe Betrag abgeschrieben wie bei jeder anderen Methode: 100 Prozent der Anschaffungskosten. Die Staffel verschiebt den Aufwand nur nach vorn. Was im ersten Jahr an Steuern gespart wird, fehlt in den Folgejahren als Abschreibungsvolumen.
Der Vorteil ist deshalb ein Liquiditätsvorteil, kein absoluter Steuervorteil. Er wirkt dann am stärksten, wenn das Anschaffungsjahr besonders gewinnstark ist und die Folgejahre schwächer ausfallen. Umgekehrt kann er nachteilig sein: Wer in einem schwachen Jahr anschafft und danach kräftig wächst, verschenkt Abschreibungsvolumen in genau den Jahren, in denen es am meisten gebracht hätte.
Ein progressiver Steuersatz verstärkt diesen Effekt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften zusätzlich, weil dort der persönliche Steuersatz mit dem Gewinn steigt.
IAB mit Paragraf 7 Abs. 2a EStG beim Elektrofahrzeug kombinierbar?
Das ist die meistgestellte Frage zu dieser Regelung — und die einzige, auf die es derzeit keine abschließende Antwort gibt. Wer im Netz sucht, findet beide Aussagen nebeneinander.
Der Grund für die Verwirrung liegt darin, dass Paragraf 7g zwei völlig verschiedene Instrumente enthält:
- Absatz 1 bis 4: der Investitionsabzugsbetrag. Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten lassen sich vorab gewinnmindernd abziehen, bevor das Fahrzeug überhaupt gekauft ist. Voraussetzung ist unter anderem ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr.
- Absatz 5 und 6: die Sonderabschreibung. Bis zu 40 Prozent zusätzlich zur normalen Abschreibung, nach der Anschaffung.
Der entscheidende Satz im Gesetz lautet: Die 75-Prozent-Staffel kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.
Damit ist eines eindeutig: Die Sonderabschreibung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen. Man muss sich zwischen 40 Prozent zusätzlich und der 75-Prozent-Staffel entscheiden.
Beim Investitionsabzugsbetrag liegt der Fall anders. Er ist rechtlich keine Sonderabschreibung, sondern ein vorgezogener Abzug für eine noch gar nicht getätigte Investition. Nach dem reinen Wortlaut wäre er also nicht erfasst. Ein Teil der Fachliteratur hält die Kombination deshalb für zulässig — mit der Folge, dass die 75 Prozent dann von den geminderten Anschaffungskosten berechnet werden. Andere Stimmen lesen den Ausschluss weiter und verneinen die Kombination.
Eine belastbare Antwort gibt es erst mit dem angekündigten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung. Wer beides kombinieren möchte, sollte das vorher mit dem Steuerberater abstimmen und im Zweifel eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen. Bei Beträgen dieser Größenordnung ist das die günstigere Variante, verglichen mit einer späteren Korrektur.
Sonderabschreibung PKW 2026: die häufigsten Fehler
Der Anschaffungszeitpunkt wird verwechselt. Maßgeblich ist die Übergabe, nicht die Bestellung und nicht die Zulassung. Bei langen Lieferzeiten rutscht der Vorteil sonst ins falsche Jahr.
Die Folgejahre werden gleichmäßig gerechnet. Die Staffel fällt von 10 auf 2 Prozent. Wer mit je 5 Prozent plant, hat in den ersten Folgejahren zu wenig und später zu viel Aufwand in der Planung.
Die Frist wird übersehen. Nach dem 31. Dezember 2027 angeschaffte Fahrzeuge sind nicht mehr begünstigt, solange der Gesetzgeber nichts verlängert.
Der Verkauf wird nicht mitgedacht. Nach dem ersten Jahr steht das Fahrzeug nur noch mit 25 Prozent in den Büchern. Ein Verkauf zum Marktwert erzeugt dann einen hohen Buchgewinn, der zu versteuern ist. Besonders bei geplanten Haltedauern unter drei Jahren lohnt die Vorabrechnung.
Ein Plug-in-Hybrid wird angesetzt. Er ist nicht begünstigt. Diese Verwechslung passiert häufig, weil bei der privaten Nutzung beide Antriebsarten begünstigt sind — nur eben unterschiedlich stark.
Was das für die Modelle von Skoda, SEAT und CUPRA bedeutet
Alle rein elektrischen Modelle der drei Marken erfüllen die Fahrzeugvoraussetzung. Das gilt für die kompakten Modelle ebenso wie für die größeren SUV und die elektrischen Kleinwagen. Entscheidend ist allein der reine Elektroantrieb, nicht Batteriegröße, Reichweite oder Preis.
Bei den Plug-in-Hybriden im Programm greift die Abschreibung dagegen nicht. Wer ein Fahrzeug mit Verbrenner und Stecker sucht und trotzdem steuerlich optimieren will, findet den Vorteil ausschließlich bei der privaten Nutzung, nicht beim betrieblichen Aufwand.
Welche Modelle sich als Dienstwagen insgesamt rechnen, zeigt die Übersicht der besten E-Dienstwagen von Skoda, SEAT und CUPRA. Wie der geldwerte Vorteil für den Mitarbeiter berechnet wird, steht im Beitrag zur 0,25-Prozent-Regelung für Elektroautos. Den Überblick über alle Stufen gibt der Beitrag Dienstwagen versteuern 2026.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Betrieb und Mitarbeiter profitieren unabhängig voneinander. Der Betrieb über die Abschreibung, der Mitarbeiter über den geviertelten geldwerten Vorteil. Beides zusammen macht das reine Elektroauto als Dienstwagen 2026 rechnerisch schwer zu schlagen. Wer den Wagen zu Hause lädt, sollte zusätzlich die Erstattung der Ladekosten sauber aufsetzen.
Fahrzeugdaten für den Steuerberater — Ansprechpartner in Wiesloch
Für Betriebe und Selbstständige in Wiesloch, Walldorf, Heidelberg, Mannheim und Sinsheim liefern wir die Fahrzeugdaten, die der Steuerberater für die Prüfung braucht — von der Antriebsart über den Zeitpunkt der Übergabe bis zu den Angaben aus den Fahrzeugpapieren.
Beim Automobilsalon Bellemann betreuen wir Elektrofahrzeuge von ŠKODA, SEAT und CUPRA in Werkstatt und Service einschließlich der Hochvolt-Technik, also der Batterie und aller Bauteile mit hoher Spannung. Die steuerliche Beurteilung im Einzelfall bleibt Sache des Steuerberaters.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Rechtsgrundlage steht in Paragraf 7 des Einkommensteuergesetzes, der Wortlaut von Absatz 2a ist auch bei buzer.de nachlesbar. Die Definition der begünstigten Fahrzeuge findet sich in Paragraf 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag in Paragraf 7g EStG. Die Klarstellung zu gebrauchten Elektrofahrzeugen hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe veröffentlicht. Den Hintergrund zum Investitionssofortprogramm beschreibt das Bundesfinanzministerium.
Update-Hinweis (Stand: 18.08.2026)
Der Beitrag wurde vollständig gegen den Gesetzestext geprüft und in drei Punkten korrigiert. Die Folgejahre laufen mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent und nicht mit gleichmäßigen Raten. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet und nicht unbefristet. Ergänzt wurde, dass gebrauchte Elektrofahrzeuge nach der Auskunft des Bundesfinanzministeriums vom November 2025 ebenfalls erfasst sind und dass der Anschaffungsmonat die Abschreibung nicht kürzt. Die Aussage zur Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag wurde von einer klaren Zusage auf den tatsächlichen Stand zurückgenommen: Der Gesetzeswortlaut schließt nur Sonderabschreibungen aus, die Bewertung des Investitionsabzugsbetrags ist offen und ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung steht aus. Letzter Stand der Angaben: 18.08.2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sonderabschreibung für E-Autos 2026?
Im Jahr der Anschaffung sind 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar. Danach folgen 10 Prozent im ersten Folgejahr, je 5 Prozent im zweiten und dritten, 3 Prozent im vierten und 2 Prozent im fünften Folgejahr. Zusammen ergibt das 100 Prozent über sechs Jahre. Die Sätze stehen fest in Paragraf 7 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes und lassen sich nicht frei wählen.
Wie lange gilt die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge?
Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die Regelung ist also befristet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht der Bestellung. Wer den Vorteil nutzen will, muss das Fahrzeug bis Ende 2027 geliefert und bezahlt bekommen haben.
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Nur reine Elektrofahrzeuge im Sinne von Paragraf 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das sind Fahrzeuge, die ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden. Brennstoffzellenfahrzeuge zählen dazu, weil sie ebenfalls ausschließlich elektrisch fahren. Plug-in-Hybride sind nicht erfasst. Das Fahrzeug muss außerdem zum Anlagevermögen gehören.
Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Elektroautos?
Ja. Das Bundesfinanzministerium hat im November 2025 auf Anfrage des Kraftfahrzeuggewerbes klargestellt, dass die Regelung nicht auf fabrikneue Fahrzeuge beschränkt ist. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug im begünstigten Zeitraum angeschafft wird und ins Anlagevermögen geht. Fahrzeuge im Umlaufvermögen, also Handelsware, sind ausgenommen.
Spielt der Anschaffungsmonat eine Rolle?
Nein, und das ist der größte Praxisvorteil. Der Gesetzestext schließt die monatsanteilige Kürzung ausdrücklich aus. Wer ein Elektroauto im Dezember anschafft, bekommt trotzdem die vollen 75 Prozent für dieses Jahr. Bei der normalen Abschreibung wäre nur ein Zwölftel absetzbar.
Ist der Investitionsabzugsbetrag mit der Sonderabschreibung kombinierbar?
Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Der Gesetzestext schließt nur Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug aus. Der Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g Absatz 1 ist rechtlich keine Sonderabschreibung, sondern ein vorgezogener Abzug. Die Fachwelt bewertet das unterschiedlich, und ein angekündigtes Schreiben der Finanzverwaltung steht noch aus. Vor einer Gestaltung sollte der Steuerberater eingebunden werden.
Ist der Investitionsabzugsbetrag beim Elektrofahrzeug mit der 75-Prozent-Abschreibung kombinierbar?
Der Gesetzestext schließt ausdrücklich nur Sonderabschreibungen aus. Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Sonderabschreibung, sondern ein vorgezogener Abzug vor der Anschaffung. Ein Teil der Fachliteratur hält die Kombination deshalb für zulässig, mit der Folge, dass die 75 Prozent von den geminderten Anschaffungskosten berechnet würden. Endgültig geklärt ist das nicht. Ohne Rücksprache mit dem Steuerberater sollte darauf keine Gestaltung aufgebaut werden.
Wie schreibe ich ein Elektroauto nach Paragraf 7 Abs. 2a EStG ab?
Das Fahrzeug muss ins Anlagevermögen und im begünstigten Zeitraum angeschafft sein. Dann werden im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung gebucht, in den fünf Folgejahren 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Eine monatsanteilige Kürzung im ersten Jahr entfällt. Andere Abschreibungsmethoden für dasselbe Fahrzeug sind daneben nicht möglich.
Greift die Sonderabschreibung beim Leasing eines E-Autos?
In aller Regel nicht. Beim üblichen Leasing bleibt das Fahrzeug beim Leasinggeber im Anlagevermögen, und nur er kann abschreiben. Der Leasingnehmer setzt stattdessen die Raten als Betriebsausgabe ab. Wer den Vorteil im Anschaffungsjahr nutzen will, muss kaufen oder finanzieren. Bei einer Finanzierung steht die Abschreibung voll zu, weil das Fahrzeug ins eigene Anlagevermögen geht.
Kann ich zusätzlich die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g nutzen?
Nein. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich, dass die 75-Prozent-Abschreibung nur gilt, wenn für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g Absatz 5 von bis zu 40 Prozent ist damit ausgeschlossen. Man muss sich für einen der beiden Wege entscheiden.
Spare ich dadurch insgesamt Steuern?
Nein, unter dem Strich wird derselbe Betrag abgeschrieben, nur früher. Der Vorteil ist ein Liquiditätsvorteil: Die Steuerlast sinkt stark im Anschaffungsjahr und steigt in den Folgejahren wieder an. Für Betriebe mit einem gewinnstarken Jahr ist das trotzdem wertvoll, weil das Geld sofort im Unternehmen bleibt.
Was passiert beim Verkauf vor Ablauf der sechs Jahre?
Der Restbuchwert ist dann sehr niedrig, weil bereits 75 Prozent abgeschrieben wurden. Der Verkaufserlös übersteigt den Restbuchwert deshalb meist deutlich, und die Differenz ist als Gewinn zu versteuern. Der Vorteil aus dem ersten Jahr wird damit teilweise wieder eingesammelt. Wer früh verkaufen will, sollte das vorher durchrechnen.
Gilt die Regelung auch für Selbstständige?
Ja. Sie steht allen offen, die Gewinneinkünfte erzielen, also auch Freiberuflern und Einzelunternehmern. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Bei gemischter Nutzung wird der private Anteil über die Entnahme oder die Ein-Prozent-Regelung erfasst.