Inhalt dieses Artikels
- Kurzantwort
- Wie lange die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen läuft
- Kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen?
- Was der Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf bedeutet
- Wer muss beweisen, dass der Mangel schon vorhanden war?
- Was beim Gebrauchtwagen als Mangel zählt
- Beweislastumkehr in der Praxis: ein Beispiel mit Daten
- Was gilt, wenn der Händler die Reparatur ablehnt?
- Gewährleistung beim gebrauchten Elektroauto
- Sachmängelhaftung oder Gewährleistung — was ist der Unterschied?
- Was sich zum 31. Juli 2026 ändert
- Was im Vertrag als Beschaffenheit gilt
- Gebrauchtwagengarantie: lohnt sich der Zusatz?
- Worauf beim Vertrag zu achten ist
- Quellen und weiterführende Informationen
- Update-Hinweis (Stand: 27.07.2026)
Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen steht in fast jedem Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt. Das ist zulässig — aber nicht bedingungslos. Das Gesetz knüpft die Verkürzung an zwei Voraussetzungen, die viele Käufer nie gelesen haben.
Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen gelten, wann die Verkürzung überhaupt wirksam ist und warum beim Kauf von privat etwas völlig anderes gilt. Alle Angaben sind am amtlichen Gesetzestext geprüft.
Kurzantwort
Wie lange die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen läuft
Der Ausgangspunkt ist für Neuwagen und Gebrauchte derselbe. § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB bestimmt, dass Mängelansprüche „im Übrigen in zwei Jahren” verjähren. Absatz 2 nennt den Startpunkt: Die Verjährung beginnt „mit der Ablieferung der Sache”.
Beim Auto zählt also der Tag der Übergabe. Nicht der Tag der Bestellung, nicht der Tag der Zulassung und nicht der Tag der ersten Rate.
Für gebrauchte Waren erlaubt das Gesetz eine Abweichung. § 476 Absatz 2 BGB formuliert sie als Verbot mit Untergrenze:
„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann … nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist … von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt.”
Übersetzt heißt das: Unter ein Jahr geht es beim Gebrauchtwagen nicht. Ein vollständiger Ausschluss gegenüber einem Verbraucher ist damit ausgeschlossen.
| Konstellation | Frist |
|---|---|
| Neuwagen vom Händler | zwei Jahre ab Übergabe |
| Gebrauchtwagen vom Händler, ohne Vereinbarung | zwei Jahre ab Übergabe |
| Gebrauchtwagen vom Händler, wirksam verkürzt | ein Jahr ab Übergabe |
| Kauf von privat | Verbrauchsgüterkauf-Regeln greifen nicht |
Die dritte Zeile ist in der Praxis der Regelfall. Die zweite kommt häufiger vor, als man denkt — nämlich immer dann, wenn die Verkürzung nicht wirksam vereinbart wurde.
Kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen?
Ja — aber nicht nebenbei. Genau hier liegt der Punkt, den kaum jemand kennt.
§ 476 Absatz 2 BGB knüpft die Verkürzung an zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:
Erstens der Hinweis. Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich von der Verkürzung erfahren. Also vorher, nicht beim Unterschreiben und nicht danach.
Zweitens die gesonderte Vereinbarung. Die Verkürzung muss „im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart” sein. Sie darf also nicht in einer allgemeinen Klausel untergehen.
Der Gesetzgeber hat diese Hürden nicht ohne Grund gebaut. Eine Verkürzung halbiert die Zeit, in der ein Käufer überhaupt Ansprüche geltend machen kann. Wer das vereinbaren will, soll es sichtbar tun.
Was daraus folgt, ist unangenehm für schlampige Verträge und gut für sorgfältige: Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, bleibt es bei der gesetzlichen Frist von zwei Jahren.
Ob das in einem konkreten Vertrag der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die Gestaltung des einzelnen Vertrags an — und das ist ein Punkt, den man im Zweifel prüfen lassen sollte.
Was der Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf bedeutet
Beim Kauf von privat gilt eine völlig andere Ausgangslage, und das ist kein Detail, sondern der wichtigste Unterschied überhaupt.
§ 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf so: „Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft.”
Zwei Privatpersonen fallen nicht darunter. Die Schutzvorschriften, die eine Verkürzung begrenzen und einen Ausschluss verbieten, greifen dort nicht. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist zwischen Verbrauchern deshalb üblich — er steht in praktisch jedem privaten Kaufvertrag.
Das heißt nicht, dass ein privater Verkäufer alles darf. Wer einen bekannten Schaden arglistig verschweigt, kann sich auf einen Ausschluss nicht berufen. Das ist aber ein anderer, deutlich schwieriger nachzuweisender Fall.
Praktisch bedeutet der Unterschied: Wer beim Händler kauft, hat mindestens ein Jahr gesetzliche Absicherung. Wer von privat kauft, hat in aller Regel keine. Der Preisunterschied zwischen beiden Wegen hat genau darin einen Teil seiner Begründung.
Worauf sonst zu achten ist und wie sich die Fahrzeugarten unterscheiden, erklärt der Beitrag zu Neuwagen, Tageszulassung und jungem Gebrauchten.
Wer muss beweisen, dass der Mangel schon vorhanden war?
Diese Frage entscheidet in der Praxis mehr Fälle als die Frage nach der Frist.
Denn ein Anspruch besteht nur, wenn der Mangel bei der Übergabe schon vorlag. Bei einem Fahrzeug, das seitdem gefahren wurde, ist dieser Nachweis für einen Käufer allein oft unmöglich.
Deshalb hilft § 477 Absatz 1 BGB. Zeigt sich ein mangelhafter Zustand „innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang”, wird vermutet, dass die Ware schon bei Lieferung mangelhaft war. Für Waren mit digitalen Elementen nennt die Vorschrift zwei Jahre, für lebende Tiere sechs Monate.
Diese Vermutung dreht die Beweislast um. Nicht der Käufer muss belegen, dass etwas von Anfang an falsch war — der Verkäufer müsste das Gegenteil zeigen, wenn er nicht haften will.
Eine Grenze nennt die Vorschrift selbst: Die Vermutung gilt nicht, wenn sie „mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar” ist. Ein durchgefahrener Reifen nach acht Monaten wird davon also nicht erfasst.
Ob ein Fahrzeug als Ware mit digitalen Elementen einzuordnen ist und damit unter die längere Frist fällt, ist eine Rechtsfrage. Wir beantworten sie hier nicht, sondern geben nur den Wortlaut wieder.
Was beim Gebrauchtwagen als Mangel zählt
Die Abgrenzung zwischen Mangel und normalem Gebrauch ist die eigentliche Streitfrage — und sie fällt beim Gebrauchtwagen anders aus als beim Neuwagen.
Maßgeblich ist, was bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung zu erwarten ist. Ein Lackkratzer an einem acht Jahre alten Kombi ist normal. Derselbe Kratzer an einem Fahrzeug mit 3.000 Kilometern ist es nicht.
Als Faustregel lässt sich sagen: Alles, was sich bestimmungsgemäß abnutzt, ist zunächst Verschleiß. Bremsbeläge, Reifen, Wischerblätter, Kupplungen. Ein Mangel wird daraus, wenn ein Teil deutlich früher ausfällt, als es üblich wäre — oder wenn der Zustand bei der Übergabe schon außerhalb des Normalen lag.
Der Verkäufer trifft dabei eine Pflicht, die oft übersehen wird: Auf unübliche Gebrauchsspuren muss er hinweisen. Wer einen Vorschaden verschweigt, kann sich später schwer darauf berufen, das sei bei diesem Alter eben so.
Welche Bauteile bei Skoda, SEAT und CUPRA statistisch am häufigsten beanstandet werden, zeigt der Beitrag zum TÜV-Report 2026 mit der Mängelquote im Ranking. Beim Doppelkupplungsgetriebe trennt der Beitrag zum DSG-Getriebe mit Wartung und typischen Kosten zwischen bauartbedingtem Verhalten und echtem Defekt.
Beweislastumkehr in der Praxis: ein Beispiel mit Daten
Weil die Regel abstrakt klingt, hier ein durchgerechneter Fall.
Ein Käufer übernimmt am 1. März 2026 einen fünf Jahre alten Kombi vom Händler. Die Gewährleistung ist wirksam auf ein Jahr verkürzt, sie läuft also bis zum 28. Februar 2027.
Im September 2026 — nach knapp sieben Monaten — fällt die Ansteuerung der Heckklappe aus. Der Käufer meldet den Fehler.
Weil der Fehler innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang auftritt, greift die Vermutung des § 477 Absatz 1 BGB: Es wird angenommen, dass die Ware schon bei Lieferung mangelhaft war. Der Käufer muss also nicht belegen, dass die Ursache im März schon vorhanden war.
Tritt derselbe Fehler dagegen erst im Mai 2027 auf, ist beides gleichzeitig vorbei: die verkürzte Frist und die Vermutung. Dann bleibt allenfalls eine Garantie, sofern eine besteht.
Dieses Zusammenspiel ist der Grund, warum das Übergabedatum so wichtig ist. Es setzt zwei Uhren gleichzeitig in Gang — die für die Frist und die für die Beweislast.
Ein Hinweis zur Vorsicht: Ob die Vermutung in einem konkreten Fall greift, hängt auch davon ab, ob sie „mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar” ist. Das ist eine Bewertung im Einzelfall, keine Rechenaufgabe.
Was gilt, wenn der Händler die Reparatur ablehnt?
Diese Situation kommt vor, und das Gesetz sieht dafür eine Reihenfolge vor.
Der erste Schritt ist immer die Nacherfüllung. § 439 Absatz 1 BGB gibt dem Käufer die Wahl zwischen „der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache”. Beim Gebrauchtwagen läuft das praktisch immer auf die Reparatur hinaus.
Die Kosten trägt dabei der Verkäufer. § 439 Absatz 2 BGB nennt ausdrücklich „Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten”. Eine Zuzahlung für die Beseitigung eines echten Mangels gibt es nicht.
Führt dieser Weg nicht zum Ziel, sieht das Gewährleistungsrecht weitere Schritte vor — die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag.
Wie viele Versuche zumutbar sind, ab wann eine Nachbesserung als gescheitert gilt und welche Fristen dabei zu setzen sind, hängt vom konkreten Vorgang ab. Das ist regelmäßig Streitstoff, und eine pauschale Antwort wäre unseriös. Wer in dieser Lage ist, sollte den Fall individuell prüfen lassen.
Was in jedem Fall hilft: den Mangel schriftlich melden, den Vorgang mit Datum festhalten und jede durchgeführte Arbeit belegen lassen.
Ein praktischer Hinweis noch zur Reihenfolge. Wer sofort mit Rücktritt droht, überspringt den Schritt, den das Gesetz zuerst vorsieht. Das schwächt die eigene Position eher, als dass es sie stärkt. Der geordnete Weg beginnt mit einer sachlichen Mängelanzeige und der Gelegenheit zur Nachbesserung.
Gewährleistung beim gebrauchten Elektroauto
Beim gebrauchten Elektroauto verschiebt sich der Schwerpunkt auf ein einziges Bauteil — die Antriebsbatterie. Sie ist das teuerste Teil des Fahrzeugs, und rund um sie entstehen die meisten Missverständnisse.
Der wichtigste Punkt zuerst: Eine nachlassende Kapazität ist nicht automatisch ein Mangel. Batterien verlieren über die Jahre planmäßig an Speicherfähigkeit. Was dem Alter und der Laufleistung entspricht, ist erwartbarer Zustand, kein Fehler.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Kapazität deutlich unter dem liegt, was bei diesem Alter üblich wäre, oder wenn einzelne Module ausfallen. Das ist dann eine Frage des Einzelfalls.
Die bekannten Herstellerzusagen auf die Batterie — üblich sind acht Jahre oder 160.000 Kilometer mit einer garantierten Restkapazität — sind Garantien, nicht Gewährleistung. Sie laufen nach eigenen Bedingungen und sind beim Gebrauchtkauf oft noch aktiv, weil sie an das Fahrzeug gebunden sind. Den Herstellervergleich liefert der Beitrag zur Akku-Garantie beim gebrauchten Elektroauto.
Für Käufer heißt das praktisch: Vor dem Kauf sollte der Zustand der Batterie dokumentiert sein. Ein Zustandsbericht mit gemessener Restkapazität schafft eine Grundlage, auf die man sich später berufen kann. Warum dieser Nachweis künftig verpflichtend wird, erklärt der Beitrag zum Batteriepass mit der Pflicht zum Kapazitätsnachweis.
Repariert wird bei Antriebsbatterien in aller Regel das betroffene Modul, nicht der komplette Speicher. Welche Kosten dabei anfallen, zeigt der Beitrag zum Akkutausch mit Reparatur statt Volltausch.
Sachmängelhaftung oder Gewährleistung — was ist der Unterschied?
Keiner. Beide Begriffe meinen dieselbe Sache.
Sachmängelhaftung ist die ältere und juristisch präzisere Bezeichnung, Gewährleistung die geläufigere. Gemeint ist in beiden Fällen die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die bei der Übergabe vorlagen.
Verwirrend wird es nur, wenn beide Begriffe in einem Vertrag nebeneinander auftauchen oder wenn jemand daraus zwei verschiedene Ansprüche macht. Das gibt es nicht.
Ein echter Unterschied besteht dagegen zur Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage mit eigenen Bedingungen und hat mit dem Gesetz nichts zu tun. Warum diese Verwechslung im Schadensfall Geld kosten kann, erklärt der Beitrag zur Gewährleistung oder Garantie und was im Schadensfall zählt.
Was sich zum 31. Juli 2026 ändert
Zum 31. Juli 2026 wenden die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie über die Förderung der Reparatur von Waren an. Für den Gebrauchtwagenkauf ist das relevanter als für jeden anderen Bereich — und zwar aus einem praktischen Grund.
Die Neuregelung knüpft die Verlängerung des Haftungszeitraums an die Nachbesserung, also an die Reparatur. Eine Ersatzlieferung ist beim Gebrauchtwagen praktisch nie möglich, weil jedes Fahrzeug mit seiner Laufleistung und seinem Zustand ein Einzelstück ist. Repariert wird hier also fast immer.
Damit greift der neue Mechanismus in diesem Bereich besonders häufig. Wie er im Detail funktioniert, steht im Beitrag zur Gewährleistung nach Reparatur und der Verlängerung um zwölf Monate.
Offen lassen wir bewusst, wie sich die Verlängerung auf eine bereits auf ein Jahr verkürzte Frist im Einzelnen auswirkt. Dazu müsste uns der verkündete deutsche Gesetzestext im Wortlaut vorliegen. Er liegt uns nicht vor — und eine geschätzte Antwort wäre an dieser Stelle wertlos. Den Gesamtüberblick liefert der Beitrag zum Recht auf Reparatur und was für Ihr Auto gilt.
Was im Vertrag als Beschaffenheit gilt
Ein Punkt entscheidet oft mehr als jede Frist: Was wurde eigentlich verkauft?
Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist alles, was im Vertrag steht — und das schneidet in beide Richtungen.
Steht dort „unfallfrei”, ist Unfallfreiheit vereinbart. Zeigt sich später ein reparierter Unfallschaden, ist das ein Mangel, unabhängig davon, wie gut die Reparatur war.
Steht dort dagegen ein Vorschaden ausdrücklich beschrieben, ist er kein Mangel mehr. Der Käufer hat das Fahrzeug so gekauft, wie es beschrieben wurde.
Genau deshalb ist die Fahrzeugbeschreibung im Vertrag kein Formular, sondern der Kern der Vereinbarung. Wer sie überfliegt, weiß später nicht, worauf er sich berufen kann.
Ein zweiter Punkt kommt hinzu: Auf unübliche Gebrauchsspuren muss der Verkäufer hinweisen. Was bei einem Fahrzeug dieses Alters normal ist, muss er nicht einzeln aufzählen. Was darüber hinausgeht, schon.
Gebrauchtwagengarantie: lohnt sich der Zusatz?
Beim Kauf wird häufig eine zusätzliche Garantie angeboten. Ob sie sinnvoll ist, lässt sich nicht allgemein beantworten — aber die Fragen, die man stellen sollte, sind immer dieselben.
Was ist überhaupt eingeschlossen? Manche Zusagen decken nur den Antriebsstrang, andere deutlich mehr. Eine Garantie, die Motor und Getriebe abdeckt, hilft nicht bei einem Steuergerät.
Was ist ausgeschlossen? Verschleißteile stehen fast immer auf dieser Liste. Auch Bauteile, die zum Kaufzeitpunkt bereits auffällig waren, sind in aller Regel ausgenommen.
Welche Wartung wird verlangt? Viele Zusagen setzen voraus, dass die vorgeschriebenen Intervalle eingehalten und nachgewiesen werden. Wer sie versäumt, kann die Garantie verlieren.
Gibt es eine Selbstbeteiligung oder eine Alters- und Laufleistungsgrenze? Beides ist üblich und verändert den Wert der Zusage erheblich.
Wer ist der Garantiegeber? Hersteller, Händler oder ein Versicherer — je nachdem sieht die Abwicklung anders aus.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Eine Gebrauchtwagengarantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht und verlängert sie auch nicht. Sie ist eine eigene Zusage obendrauf. Beide bestehen nebeneinander, wie es § 443 BGB für Garantien ausdrücklich vorsieht.
Sinnvoll wird eine solche Zusage vor allem dort, wo die gesetzliche Frist kurz ist und das Fahrzeug teure Baugruppen hat. Bei einem Fahrzeug, dessen Herstellergarantie noch läuft, ist der Zusatznutzen dagegen oft gering. Wie sich Service, Garantie und Restwert über mehrere Jahre auswirken, vergleicht der Beitrag zu Service, Garantie und Restwert im Alltagsvergleich.
Worauf beim Vertrag zu achten ist
Drei Stellen im Kaufvertrag entscheiden später über Monate — und sie sind schnell geprüft.
Das Übergabedatum. Ohne dieses Datum lässt sich der Fristbeginn nicht bestimmen. Es sollte im Vertrag oder im Übergabeprotokoll stehen.
Die Regelung zur Gewährleistung. Steht dort eine Verkürzung auf ein Jahr? Ist sie als eigener Punkt ausgewiesen oder versteckt sie sich in einer Sammelklausel?
Die Beschreibung des Fahrzeugzustands. Vermerkte Vorschäden, Unfallfreiheit, bekannte Mängel. Was hier steht, gilt als vereinbarte Beschaffenheit — und was fehlt, kann später zum Streitpunkt werden.
Diese Prüfung dauert fünf Minuten und lohnt sich vor jeder Unterschrift. Wer sie erst im Schadensfall nachholt, hat die Wahl schon getroffen.
Bei uns finden Sie den Gebrauchtwagenbestand mit Erstzulassung und Kilometerstand bei jedem Angebot. Für Wartung, Reparatur und Service ist unser Werkstatt-Service in Wiesloch zuständig, auch für Fahrzeuge, die anderswo gekauft wurden.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer einen konkreten Streitfall hat, sollte ihn individuell prüfen lassen.
Quellen und weiterführende Informationen
Den Wortlaut des geltenden Rechts liefern § 438 BGB zur Verjährung der Mängelansprüche, § 474 BGB zum Verbrauchsgüterkauf, § 476 BGB zu abweichenden Vereinbarungen, § 477 BGB zur Beweislastumkehr und § 439 BGB zur Nacherfüllung. Eine verbrauchernahe Einordnung bieten der ADAC zu Fahrzeugmängeln beim Gebrauchtwagenkauf und die Verbraucherzentrale zu den Regeln beim Kaufvertrag. Die Neuregelung ab dem 31. Juli 2026 steht in der Richtlinie (EU) 2024/1799 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Update-Hinweis (Stand: 27.07.2026)
Dieser Beitrag ist am 27. Juli 2026 erschienen. Alle rechtlichen Angaben sind am amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft und im Wortlaut zitiert. Bewusst offen gelassen haben wir, wie sich die Verlängerung des Haftungszeitraums auf eine bereits verkürzte Gebrauchtwagenfrist auswirkt: Der verkündete deutsche Gesetzestext lag uns beim Verfassen nicht im Wortlaut vor. Wir ergänzen den Beitrag, sobald er vorliegt.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen?
Die gesetzliche Regelfrist beträgt nach § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Waren darf sie auf ein Jahr verkürzt werden, und im Handel geschieht das fast durchgängig. Wirksam ist die Verkürzung aber nur unter den Voraussetzungen des § 476 Absatz 2 BGB.
Kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen?
Ja, aber nicht beiläufig. § 476 Absatz 2 BGB verlangt zweierlei: Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf die Verkürzung hingewiesen werden, und sie muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart sein. Eine allgemeine Klausel im Kleingedruckten erfüllt das nicht ohne Weiteres.
Kann der Händler die Gewährleistung ganz ausschließen?
Beim Verkauf an einen Verbraucher nicht. § 476 Absatz 2 BGB zieht die Untergrenze bei einem Jahr für gebrauchte Waren. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist in diesem Verhältnis nicht möglich.
Gibt es Gewährleistung beim Privatkauf?
Die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs greifen dort nicht. § 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf als Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Kaufen zwei Privatpersonen voneinander, gilt das nicht — und ein Ausschluss der Gewährleistung ist üblich.
Wer muss beweisen, dass der Mangel schon vorhanden war?
Nach § 477 Absatz 1 BGB wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der mangelhafte Zustand innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt. Für Waren mit digitalen Elementen nennt die Vorschrift zwei Jahre. Die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des Zustands unvereinbar ist.
Was zählt beim Gebrauchtwagen als Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe nicht die vereinbarte oder zu erwartende Beschaffenheit hatte. Normale Gebrauchsspuren, die dem Alter und der Laufleistung entsprechen, gehören nicht dazu. Entscheidend ist, was für ein Fahrzeug dieses Alters üblich ist.
Was ist der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gewährleistung?
Es sind zwei Bezeichnungen für dieselbe Sache. Sachmängelhaftung ist der ältere Begriff, Gewährleistung der geläufigere. Gemeint ist in beiden Fällen die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die bei der Übergabe vorlagen.
Wer trägt die Kosten einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung?
Nach § 439 Absatz 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Gesetz nennt ausdrücklich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Ändert das Recht auf Reparatur etwas beim Gebrauchtwagen?
Die Neuregelung ab dem 31. Juli 2026 knüpft die Verlängerung des Haftungszeitraums an eine Nachbesserung. Weil beim Gebrauchtwagen fast immer repariert und nicht ersetzt wird, betrifft sie diesen Bereich besonders. Wie sie sich auf verkürzte Fristen im Einzelnen auswirkt, entnehmen wir erst dem verkündeten Gesetzestext.
Gilt die Gewährleistung auch für Verschleißteile?
Verschleiß, der dem Alter und der Laufleistung entspricht, ist kein Mangel. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Teil deutlich früher ausfällt, als es üblich wäre. Diese Abgrenzung ist regelmäßig der Kern von Auseinandersetzungen.