Inhalt dieses Artikels
- Kann man einen Leasingvertrag vorzeitig kündigen?
- Kurzantwort
- Kann man einen Leasingvertrag kündigen — und warum nicht?
- Gilt beim Leasing ein Widerrufsrecht?
- Wie läuft eine Leasingübernahme ab?
- Was kostet die Ablösung eines Leasingvertrags?
- Wann kann ich einen Leasingvertrag außerordentlich kündigen?
- Was passiert bei Zahlungsschwierigkeiten im Leasing?
- Lohnt sich eine Leasingübernahme für beide Seiten?
- Was muss man bei einer Leasingübernahme beachten?
- Was passiert bei einem Totalschaden?
- Was ändert sich beim Dienstwagen oder Gewerbeleasing?
- Wie komme ich aus dem Leasingvertrag? Die Einordnung
- Die häufigsten Fehler beim Ausstieg
- Was ist beim Elektroauto anders?
- Beratung in Wiesloch
Kann man einen Leasingvertrag vorzeitig kündigen?
Kurzantwort
Die Situation kommt häufiger vor, als es scheint. Ein Jobwechsel mit Dienstwagen, ein Umzug in die Stadt, ein Einkommen, das kleiner geworden ist — und im Hof steht ein Auto, dessen Vertrag noch zwei Jahre läuft.
Die erste Reaktion ist meist der Griff zum Vertrag, auf der Suche nach einer Kündigungsklausel. Man findet keine, und das ist kein Versehen. Wer wissen will, ob man einen Leasingvertrag vorzeitig kündigen kann, bekommt damit zunächst eine ernüchternde Antwort — die aber nicht das Ende der Geschichte ist. Wie eine reguläre Rückgabe am Vertragsende abläuft, steht im Ratgeber dazu, was bei der Leasingrückgabe zu beachten ist.
Kann man einen Leasingvertrag kündigen — und warum nicht?
Der Grund liegt in der Konstruktion. Ein Leasinggeber kauft ein Fahrzeug und finanziert es über die vereinbarte Laufzeit. Seine gesamte Kalkulation — Rate, Restwert, Zinsanteil — beruht darauf, dass diese Zeit auch läuft.
Deshalb sind Leasingverträge laufzeitgebunden, und eine ordentliche Kündigung ist laut ADAC in der Regel nicht möglich. Anders als bei einem Kredit, den man jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen darf, gibt es dieses Recht hier nicht.
Diese Unterscheidung überrascht viele, weil beide Verträge in monatlichen Raten laufen. Rechtlich sind sie aber verschieden: Der Kredit ist ein Darlehen mit gesetzlichem Rückzahlungsrecht, das Leasing eine Nutzungsüberlassung auf Zeit. Wie sich beides sonst unterscheidet, steht im Vergleich von Leasing und Finanzierung.
Was es dagegen gibt, sind vier Auswege. Sie unterscheiden sich stark in Aufwand und Kosten.
Gilt beim Leasing ein Widerrufsrecht?
Wer den Vertrag gerade erst unterschrieben hat, hat die beste Ausgangslage — aber nur, wenn die Frist noch läuft.
Hier ist ein Unterschied wichtig, den kaum jemand kennt und der über den Erfolg entscheidet:
Beim Restwertleasing besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsschluss. Diese Vertragsform wird rechtlich wie eine Finanzierungshilfe behandelt, weshalb die Verbraucherschutzvorschriften greifen.
Beim Kilometerleasing gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die meisten Anbieter räumen aber freiwillig eine 14-tägige Frist im Vertrag ein — nachzulesen in den Vertragsbedingungen.
Praktisch heißt das: Wer widerrufen will, sollte zuerst nachsehen, welche Vertragsart vorliegt. Steht eine Kilometerbegrenzung im Vertrag und kein kalkulierter Restwert, ist es Kilometerleasing — dann hängt alles an der freiwilligen Regelung.
Der Widerruf selbst muss schriftlich erfolgen und fristgerecht zugehen. Entscheidend ist der Zugang beim Leasinggeber, nicht das Absendedatum. Ein Einschreiben ist deshalb sinnvoll.
Wie läuft eine Leasingübernahme ab?
Das ist in den meisten Fällen der beste Ausweg — und der einzige, bei dem keine Ablösesumme anfällt.
Bei einer Leasingübernahme tritt eine andere Person in den bestehenden Vertrag ein und zahlt die restlichen Raten. Der Vertrag läuft unverändert weiter, nur der Nehmer wechselt.
Möglich ist das laut ADAC ausdrücklich nur mit Zustimmung des Leasinggebers. Er prüft die Bonität des Übernehmers wie bei einem Neuvertrag — es soll ja jemand zahlen können.
So läuft es ab: Zuerst beim Leasinggeber anfragen, ob eine Übernahme grundsätzlich möglich ist und welche Gebühr dafür anfällt. Dann den Vertrag auf einer Übernahmebörse inserieren, mit allen Daten: Fahrzeug, Restlaufzeit, Rate, verbleibende Kilometer, Zustand. Bei Interesse folgt die Bonitätsprüfung durch den Leasinggeber, danach die Vertragsumschreibung und die Fahrzeugübergabe.
Wann es funktioniert: wenn der Vertrag für andere attraktiv ist. Eine moderate Rate, viele Restmonate, ein gefragtes Fahrzeug und ausreichend verbleibende Kilometer. Wer einen Übernehmer sucht, kann die Sache versüßen — manche zahlen einen Zuschuss zu den ersten Raten, um überhaupt jemanden zu finden. Das ist immer noch günstiger als eine Ablösung.
Wann es schwierig wird: bei hoher Rate, wenigen Restmonaten oder wenn die Kilometerbilanz bereits überschritten ist. Ein Übernehmer erbt diese Bilanz mit — und zahlt am Ende für Kilometer, die er selbst nicht gefahren ist.
Was kostet die Ablösung eines Leasingvertrags?
Wenn es schnell gehen muss und kein Übernehmer in Sicht ist, bleibt der Rückkauf der eigenen Freiheit.
Der Leasinggeber nennt auf Anfrage eine Ablösesumme. Sie umfasst häufig einen großen Teil der ausstehenden Raten — abgezinst und um den Verwertungserlös des Fahrzeugs bereinigt, aber eben nicht geschenkt.
Eine pauschale Zahl dafür gibt es nicht. Sie hängt ab von der Restlaufzeit, dem kalkulierten Restwert, dem aktuellen Marktwert des Fahrzeugs und der Kulanz des Anbieters. Wer wissen will, woran er ist, muss fragen — und das kostet nichts.
Zwei Punkte lohnen die Nachfrage. Erstens: Manche Leasinggeber sind verhandlungsbereit, besonders wenn das Fahrzeug gut vermarktbar ist. Zweitens: Die Ablösesumme sollte man sich schriftlich geben lassen, mit Gültigkeitsdatum — die Zahl verändert sich mit jedem Monat.
Ein Vergleich lohnt in jedem Fall: Ablösesumme gegen die Summe der verbleibenden Raten. Wenn beides fast gleich hoch ist, kann es sinnvoller sein, den Vertrag auszusitzen und das Fahrzeug in dieser Zeit weiterzunutzen.
Wann kann ich einen Leasingvertrag außerordentlich kündigen?
Der seltenste Weg, und er funktioniert nur unter engen Voraussetzungen.
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus — also Umstände, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Das Gesetz kennt diese Möglichkeit für Dauerschuldverhältnisse, die Hürde liegt allerdings hoch.
Was in der Regel nicht genügt: Jobverlust, Umzug, Einkommensrückgang, ein Kind, ein anderes Auto gefunden. So bitter das klingt — das sind Veränderungen in der Sphäre des Nutzers, und dafür trägt er das Risiko.
Was eher in Betracht kommt: ein erheblicher Mangel am Fahrzeug, der trotz mehrfacher Nachbesserung bestehen bleibt, oder ein Totalschaden, nach dem eine Weiternutzung objektiv unmöglich ist. Auch dann gilt: Die Bewertung hängt am Einzelfall.
Umgekehrt kann auch der Leasinggeber außerordentlich kündigen, und zwar ebenfalls nur aus wichtigem Grund — etwa bei Zahlungsausfällen. Diese Variante ist für den Nutzer die unangenehmste: Das Fahrzeug wird eingezogen und verwertet, und die Differenz zur ursprünglichen Kalkulation bleibt als Forderung stehen.
Was passiert bei Zahlungsschwierigkeiten im Leasing?
Dieser Punkt verdient eine eigene Betrachtung, weil hier der größte Fehler gemacht wird.
Der Fehler ist abzuwarten. Wer merkt, dass die Rate eng wird, und hofft, dass es sich einrenkt, verliert genau die Zeit, in der noch Lösungen möglich sind.
Solange der Vertrag ordnungsgemäß bedient wird, hat man Verhandlungsspielraum. Viele Leasinggeber bieten dann eine Stundung einzelner Raten an, eine Streckung der Laufzeit oder eine Anpassung der Kilometervereinbarung. All das setzt voraus, dass man von sich aus anruft — nicht, dass man angerufen wird.
Nach mehreren Rücklastschriften ändert sich die Lage grundlegend. Dann steht die Kündigung aus wichtigem Grund im Raum, und die Verhandlungsposition ist weg.
Ein zweiter Punkt: Wer parallel eine Vertragsübernahme sucht, sollte das früh tun. Ein Vertrag mit sauberer Zahlungshistorie ist deutlich leichter zu übergeben als einer, bei dem bereits Mahnungen liefen.
Lohnt sich eine Leasingübernahme für beide Seiten?
Bevor man einen Übernehmer sucht, hilft ein Blick auf dessen Perspektive — denn nur wenn sich der Vertrag für ihn rechnet, findet sich jemand.
Für den Übernehmer spricht einiges. Es fällt keine Anzahlung an, die bei einem Neuvertrag oft vierstellig ausfällt. Die Restlaufzeit ist kürzer, was für jemanden attraktiv ist, der sich nicht drei Jahre binden will. Und das Fahrzeug ist sofort verfügbar, ohne Lieferzeit.
Dagegen spricht, dass er einen Vertrag zu Konditionen übernimmt, die er nicht verhandelt hat. Und er erbt die Kilometerbilanz: Wer einen Vertrag mit bereits überschrittener Laufleistung übernimmt, zahlt am Ende für Kilometer, die er nie gefahren ist.
Für den Abgebenden ist die Übernahme fast immer der günstigste Weg, weil keine Ablösesumme anfällt. Es bleiben nur die Bearbeitungsgebühr des Leasinggebers und gegebenenfalls ein Zuschuss, mit dem man den Vertrag attraktiver macht.
Genau dieser Zuschuss ist der Hebel. Wer 500 Euro beisteuert, um einen Übernehmer zu finden, steht immer noch deutlich besser da als bei einer vierstelligen Ablösesumme. Üblich sind Angebote wie „drei Raten übernehme ich” oder ein einmaliger Betrag bei Vertragsumschreibung.
Ein praktischer Hinweis zum Inserat: Ehrlichkeit zahlt sich aus. Wer Schäden verschweigt, verliert den Interessenten spätestens bei der Besichtigung — und hat Wochen verloren. Wer sie offen nennt und beim Preis berücksichtigt, findet schneller jemanden.
Was muss man bei einer Leasingübernahme beachten?
Wenn ein Übernehmer gefunden ist, entscheidet die Sorgfalt bei der Abwicklung darüber, ob es später Ärger gibt. Fünf Punkte gehören geklärt.
Der Zustand des Fahrzeugs. Der Übernehmer tritt in den Vertrag ein, wie er ist — samt aller vorhandenen Schäden. Diese sollten vorher gemeinsam dokumentiert werden, mit Fotos und Datum. Sonst streitet man später darüber, wer welchen Kratzer verursacht hat. Was dabei überhaupt beanstandet wird, steht im Beitrag dazu, welche Schäden ein Leasingfahrzeug haben darf.
Der Kilometerstand. Er wird bei der Übergabe festgehalten und ist die Grundlage dafür, wer welchen Anteil an einer späteren Mehrkilometerabrechnung trägt. Ohne diesen Wert gibt es keine faire Aufteilung.
Die Restlaufzeit und die verbleibenden Kilometer. Beides gehört ins Inserat und in die Übergabevereinbarung. Ein Vertrag mit 20.000 verbleibenden Kilometern bei 18 Restmonaten ist etwas völlig anderes als einer mit 5.000.
Die Zustimmung des Leasinggebers. Sie ist zwingend und sollte schriftlich vorliegen, bevor das Fahrzeug übergeben wird. Wer den Wagen vorher weggibt und die Zustimmung ausbleibt, steht mit einem laufenden Vertrag ohne Auto da.
Die Versicherung. Sie muss auf den neuen Nehmer umgestellt werden. Auch das sollte vor der Übergabe erledigt sein, nicht danach.
Ein sechster Punkt betrifft die Nebenkosten: Die meisten Leasinggeber verlangen eine Bearbeitungsgebühr für die Umschreibung. Die Höhe erfährt man auf Anfrage, und sie gehört in die Rechnung, wenn man Übernahme gegen Ablösung abwägt.
Was passiert bei einem Totalschaden?
Ein Sonderfall, der die Frage der vorzeitigen Beendigung von selbst beantwortet — meist unfreiwillig.
Bei einem Totalschaden oder Diebstahl endet der Vertrag in der Regel vorzeitig. Die Versicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert an den Leasinggeber, denn ihm gehört das Fahrzeug.
Das Problem liegt in der Differenz. Der Leasinggeber verlangt seinen kalkulierten Ablösewert, die Versicherung zahlt den Zeitwert — und in den ersten Jahren liegt der Ablösewert häufig darüber. Diese Lücke trägt der Leasingnehmer.
Dagegen hilft eine GAP-Deckung in der Vollkasko. Sie schließt genau diese Differenz und ist bei Leasingverträgen oft bereits enthalten. Wer unsicher ist, sollte es prüfen, bevor der Fall eintritt — nachträglich lässt sich nichts mehr regeln.
Was ändert sich beim Dienstwagen oder Gewerbeleasing?
Ein Sonderfall, der die Ausgangslage grundlegend verschiebt — und der viele betrifft, ohne dass sie es zunächst merken.
Bei einem Dienstwagen ist meist nicht der Nutzer der Leasingnehmer, sondern der Arbeitgeber. Wer den Job wechselt, hat deshalb oft gar keinen eigenen Vertrag zu kündigen — die Frage regelt sich zwischen Arbeitgeber und Leasinggeber. Was für den Nutzer bleibt, ist die Übergabe des Fahrzeugs und die Klärung, ob eine Zuzahlung fällig wird.
Anders liegt es, wenn der Vertrag auf die eigene Person läuft und der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zahlt. Dann endet mit dem Job der Zuschuss, nicht aber der Vertrag — und man steht mit der vollen Rate da. Dieser Fall wird beim Abschluss häufig unterschätzt.
Beim Gewerbeleasing gelten grundsätzlich dieselben Regeln zur Laufzeitbindung. Ein wichtiger Unterschied: Das Widerrufsrecht für Verbraucher greift hier nicht, weil kein Verbrauchergeschäft vorliegt. Wer als Selbstständiger oder Firma least, hat diese 14 Tage also nicht — auch nicht beim Restwertleasing.
Dafür gibt es beim Gewerbeleasing oft mehr Verhandlungsspielraum, gerade bei mehreren Fahrzeugen. Wer einen Vertrag vorzeitig beenden will und gleichzeitig einen neuen abschließt, findet häufiger eine Lösung als jemand, der einfach nur aussteigen möchte.
Ein dritter Punkt betrifft die Steuer: Bei einer Ablösung im Gewerbe stellt sich die Frage der Behandlung als Betriebsausgabe. Das gehört in die Hände der Steuerberatung, weil es vom Einzelfall und von der Zuordnung des Fahrzeugs abhängt.
Wie komme ich aus dem Leasingvertrag? Die Einordnung
Zum Abschluss die Einordnung, die die Entscheidung erleichtert.
Vertrag frisch unterschrieben, Frist läuft noch: Widerruf prüfen. Beim Restwertleasing besteht das Recht gesetzlich, beim Kilometerleasing steht es im Vertrag.
Zeit vorhanden, Vertrag attraktiv: Übernahme suchen. Das ist der günstigste Weg, braucht aber mehrere Wochen.
Schneller Ausstieg nötig: Ablösesumme erfragen und gegen die Restraten rechnen. Manchmal ist Aussitzen günstiger.
Zahlungsschwierigkeiten: Sofort das Gespräch suchen, bevor Raten ausfallen. Stundung und Streckung sind möglich, solange der Vertrag läuft.
Erheblicher Mangel oder Totalschaden: Hier greifen eigene Regeln, und eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall ist sinnvoll.
Ein Wort noch zur Einordnung, weil die Lage sich oft schlimmer anfühlt, als sie ist: Ein Leasingvertrag ist kein Schuldenberg, sondern eine Nutzungsvereinbarung mit festem Ende. Selbst im ungünstigsten Fall — Ablösung ohne Übernehmer — steht eine bezifferbare Summe im Raum, keine offene Verpflichtung. Wer diese Zahl kennt, kann planen. Wer sie nicht kennt, malt sie sich meist größer aus, als sie ist.
Deshalb ist die erste Handlung immer dieselbe, unabhängig vom gewählten Weg: beim Leasinggeber anrufen und die Ablösesumme erfragen. Das kostet nichts, verpflichtet zu nichts und verwandelt eine diffuse Sorge in eine Zahl, mit der sich rechnen lässt.
Aus der Praxis kommt eine Beobachtung dazu: Die meisten, die aus einem Vertrag heraus wollen, unterschätzen den Wert eines Gesprächs mit dem Leasinggeber. Der hat kein Interesse an einem Kunden, der nicht zahlen kann — und ist deshalb häufiger gesprächsbereit, als der Vertragstext vermuten lässt.
Die häufigsten Fehler beim Ausstieg
Fünf Muster kosten regelmäßig Geld oder Zeit.
Der erste ist das Abwarten. Wer hofft, dass sich die Lage von selbst bessert, verliert genau die Monate, in denen eine Übernahme noch attraktiv gewesen wäre. Je weniger Restlaufzeit, desto schwerer findet sich jemand.
Der zweite ist die Zahlungseinstellung. Wer einfach aufhört zu überweisen, um Druck aufzubauen, erreicht das Gegenteil: Die außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber ist die teuerste aller Varianten, und der Schufa-Eintrag wirkt Jahre nach.
Der dritte ist die Übergabe ohne Zustimmung. Wer das Fahrzeug einem Bekannten überlässt und die Raten von ihm bekommt, bleibt vertraglich allein verantwortlich. Zahlt der andere nicht, haftet man selbst — ohne das Auto zu haben.
Der vierte ist der fehlende Vergleich. Die Ablösesumme wird akzeptiert, ohne sie gegen die Restraten zu rechnen. Bei kurzer Restlaufzeit ist Aussitzen oft günstiger, gerade weil man das Fahrzeug in dieser Zeit noch nutzt.
Der fünfte ist die Vertragsart, die niemand nachschaut. Ob Widerruf möglich ist, hängt genau daran — und diese Frage lässt sich in fünf Minuten klären, statt sie zu vermuten.
Aus der Praxis noch ein Punkt, der nichts kostet: Wer beim Leasinggeber anruft, sollte sich den Namen des Gesprächspartners notieren und die Auskunft schriftlich bestätigen lassen. Mündliche Zusagen zu Ablösesummen ändern sich, wenn beim nächsten Anruf jemand anderes am Telefon ist.
Was ist beim Elektroauto anders?
Bei Stromern kommt ein Punkt hinzu, der die Übernahme spürbar beeinflusst — und einer, der sie erleichtert.
Der erschwerende Punkt ist der Batteriezustand. Ein Interessent für eine Vertragsübernahme fragt heute regelmäßig danach, weil er die Kapazität am Ende der Laufzeit selbst verantwortet, wenn der Vertrag eine Mindestgrenze nennt. Wer übernehmen soll, will wissen, wie das Fahrzeug bisher geladen wurde.
Wer seinen Vertrag abgeben möchte, tut deshalb gut daran, den Zustand vorab feststellen zu lassen. Ein Batteriezertifikat mit einem guten Wert ist ein echtes Verkaufsargument — und ein schlechter Wert ist eine Information, die man besser vorher kennt als in der Verhandlung.
Der erleichternde Punkt ist die Nachfrage. Elektroautos sind in Übernahmebörsen gefragt, weil viele den Umstieg ausprobieren möchten, ohne sich drei Jahre zu binden. Ein Vertrag mit überschaubarer Restlaufzeit ist genau dafür attraktiv.
Ein dritter Punkt betrifft die Förderung. Wurde beim Kauf eine staatliche Prämie in Anspruch genommen, ist damit häufig eine Mindesthaltedauer verbunden. Wer den Vertrag vorher abgibt, sollte prüfen, ob dadurch eine Rückforderung entsteht — das betrifft zwar meist Kauf und nicht Leasing, gehört aber in die Prüfung.
Und schließlich das Ladezubehör: Es gehört zum Fahrzeug und muss mit übergeben werden. Bei einer Übernahme sollte im Protokoll stehen, welche Kabel und Karten dabei waren.
Beratung in Wiesloch
Im Autohaus in Wiesloch rechnen wir die Wege gegeneinander durch: Ablösesumme gegen Restraten, Übernahme gegen Aussitzen. Erst dieser Vergleich zeigt, welcher Ausweg tatsächlich der günstigste ist.
Dazu gehört die ehrliche Auskunft, wenn Durchhalten die bessere Entscheidung ist — was häufiger vorkommt, als man denkt. Ein Vertrag mit acht Restmonaten lohnt selten den Aufwand einer Ablösung.
Wer anschließend ein anderes Fahrzeug sucht, findet in unserem Gebrauchtwagenbestand regelmäßig Fahrzeuge, bei denen sich der Vergleich lohnt. Was bei der späteren Rückgabe zu beachten ist, steht im Beitrag dazu, welche Schäden ein Leasingfahrzeug haben darf.
Quellen
Zur Sache: ADAC: Leasing — Funktionsweise, Kündigung und Widerrufsrecht · ADAC: Leasing-Rückgabe und typische Kostenfallen · ADAC: Rechte bei einem Mangel am Leasingauto
Rechtsgrundlagen: § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen · § 543 BGB zur Kündigung aus wichtigem Grund · § 506 BGB zu Finanzierungshilfen und Leasingverträgen
Häufige Fragen
Kann man einen Leasingvertrag vorzeitig kündigen?
Ein reguläres Kündigungsrecht gibt es nicht. Leasingverträge sind laufzeitgebunden, eine ordentliche Kündigung ist laut ADAC in der Regel nicht möglich. Es gibt aber vier Wege heraus: den Widerruf in den ersten 14 Tagen, die Vertragsübernahme, die Ablösung gegen Zahlung und im Ausnahmefall die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Gilt beim Leasing ein Widerrufsrecht?
Das hängt von der Vertragsart ab, und der Unterschied ist wichtig. Beim Restwertleasing besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsschluss. Beim Kilometerleasing gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht — die meisten Anbieter räumen aber freiwillig eine 14-tägige Frist im Vertrag ein.
Wie läuft eine Leasingübernahme ab?
Ein neuer Leasingnehmer übernimmt die restlichen Raten und den Vertrag zu unveränderten Bedingungen. Möglich ist das laut ADAC nur mit Zustimmung des Leasinggebers — er prüft die Bonität des Übernehmers wie bei einem Neuvertrag. Gefunden werden Interessenten meist über spezialisierte Übernahmebörsen.
Was muss man bei einer Leasingübernahme beachten?
Drei Dinge. Erstens die Zustimmung des Leasinggebers, ohne sie geht nichts. Zweitens den Zustand des Fahrzeugs: Der neue Nehmer übernimmt es so, wie es ist — offene Schäden sollten vorher geklärt sein. Drittens die Kilometerbilanz, denn eine bereits überschrittene Laufleistung geht auf den Übernehmer über.
Lohnt sich eine Leasingübernahme?
Für den Übernehmer oft ja, weil keine Anzahlung fällig wird und die Restlaufzeit kürzer ist als ein Neuvertrag. Für den Abgebenden ist es meist der günstigste Ausweg, weil keine Ablösesumme anfällt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag attraktiv ist: niedrige Rate, viele Restmonate, gefragtes Fahrzeug.
Was kostet die Ablösung eines Leasingvertrags?
Das legt der Leasinggeber fest, und es umfasst häufig einen großen Teil der ausstehenden Raten. Der Grund ist einfach: Seine Kalkulation beruht auf der vollen Laufzeit, und darauf verzichtet er nicht freiwillig. Eine verbindliche Zahl gibt es nur auf Anfrage beim eigenen Leasinggeber.
Kann der Leasinggeber selbst kündigen?
Ja, aber nur aus wichtigem Grund — etwa bei Zahlungsausfällen. Das ist für den Leasingnehmer keine gute Nachricht: Nach einer solchen Kündigung wird das Fahrzeug eingezogen und verwertet, und die Differenz zur ursprünglichen Kalkulation bleibt als Forderung bestehen.
Was passiert bei Zahlungsschwierigkeiten im Leasing?
Der wichtigste Rat: früh das Gespräch suchen, bevor Raten ausfallen. Viele Leasinggeber bieten eine Stundung oder eine Anpassung an, solange der Vertrag noch bedient wird. Wer erst nach mehreren Rückläufern reagiert, hat diese Möglichkeiten nicht mehr — dann droht die Kündigung aus wichtigem Grund.
Kann man vom Leasingvertrag zurücktreten?
Ein Rücktritt im rechtlichen Sinn setzt eine Pflichtverletzung der Gegenseite voraus und kommt bei Leasingverträgen praktisch selten vor. Der übliche Weg in den ersten zwei Wochen ist der Widerruf, danach bleiben Übernahme oder Ablösung. Ein Rücktritt wegen veränderter eigener Umstände ist nicht vorgesehen.
Wie lange dauert eine Leasingübernahme?
Vom Inserat bis zur Übergabe vergehen meist mehrere Wochen. Die Bonitätsprüfung des Übernehmers durch den Leasinggeber dauert einige Tage bis zwei Wochen, dazu kommt die Zeit, bis sich überhaupt ein Interessent findet. Wer schnell aus dem Vertrag muss, sollte parallel die Ablösesumme erfragen.